Dienstag, 27. Dezember 2011

Rechtsvorschriften für Feuerwerkskörper


Der Fachdienst Ordnung der Stadt Schleswig weist darauf hin, dass nach den geltenden Rechtsvorschriften Feuerwerkskörper der Klasse II (Kleinfeuerwerk) ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgebrannt werden dürfen. Das Abbrennen dieser Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen ist verboten. Auch dürfen pyrotechnische Gegenstände nicht in der Nähe von Gebäuden und Anlagen, die besonders brandempfindlich sind (z.B. Reetdachhäuser) gezündet werden. Widerrechtliche Handlungen können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 ,- Euro geahndet werden.


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